Europäischer Interregionaler Pool des Sports (EuroSportPool)
mit Bezug auf das Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen (das Gesetz).
Zwischen den Unterzeichnenden
Satzung einer Vereinigung ohne Erwerbszweck, a.s.b.l.
Kapitel I: Name, Zielsetzung und Sitz der Vereinigung
Artikel 1
Mit der Unterzeichnung der Charta am 11.11.1996 durch Lothringen, das Großherzogtum Luxemburg, die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, Rheinland-Pfalz und Saarland wurde ein Verein ohne Gewinnzweck gegründet und sodann fortgeführt, der sich folgende angepasste Satzung mit Bezug auf das Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen (fortan als das Gesetz bezeichnet) gibt:
Artikel 2
Die Vereinigung trägt den Namen „Europäischer Interregionaler Pool des Sports“ (Eurosportpool). Diese Vereinigung hat ihren Sitz in Luxemburg.
Artikel 3
Zwecke der Vereinigung sind:
– die Vielfalt in den grenznahen Regionen in der Großregion wahrnehmbar zu machen und zu nutzen, dies insbesondere durch sportliche Wettkämpfe und durch Zusammenarbeit von Sportorganisationen;
– die Stärkung der Verbindung zwischen den Mitgliedsregionen über Grenz- und Sprachbarrieren hinweg;
– die Formung einer integrativen Sportgemeinschaft, die Brücken baut, Freundschaften fördert und das Verständnis zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft vertieft;
– die Kooperation, die Kommunikation und die Bildung im Sport zu gestalten sowie eine nachhaltige grenzüberschreitende Sportbewegung zu ermöglichen;
– Begegnungen im Sport zu erleichtern und darüber zu kommunizieren, Interesse für den grenznahen Nachbarn in der Großregion zu wecken und gemeinsame Initiativen zu entwickeln;
– in enger Absprache mit der Arbeitsgruppe Sport der Großregion die Charta des Sports für die Großregion umzusetzen und im Auftrag der Arbeitsgruppe Sport, den Sportfonds der Großregion zu verwalten.
Kapitel II: Die Mitglieder
Artikel 4
Die Mitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
Nur juristische Personen können Mitglieder werden. Ein entsprechender Antrag ist an den Verwaltungsrat zu richten, der den Antrag an die Generalversammlung zur Entscheidung weiterleitet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird und der nicht höher als 5.000 Euro pro Land/Region sein darf.
Die Mindestanzahl beträgt drei Mitglieder.
Artikel 5
Mitglieder sind:
Für die Region Deutschsprachige Gemeinschaft Belgien
– die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, vertreten durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, Gosperstr.1, 4700 Eupen, Belgien – Gebietskörperschaft, Eintragungsnummer: BE 0332.582.613
– der Leitverband des Ostbelgischen Sports, vertreten durch den Vorstand des Leitverbandes des Ostbelgischen Sports, Bellmerin 46-47, 4700 Eupen, Belgien – eingetragener Verein, Eintragungsnummer: BE 0747.946.214
Für die Region Grand-Est
– die Region Grand Est, vertreten durch die Region Grand Est, Place Gabriel Hocquard CS 81004, 57036 Metz cedex 1, Frankreich – Gebietskörperschaft
– das Comité Régional Olympique et Sportif Grand Est, vertreten durch den Vorstand des Comité Régional Olympique et Sportif Grand Est, Maison départementale des Sports 4, rue Jean Mentelin, 67035 Strasbourg cedex 2, Frankreich – eingetragener Verein
Für das Großherzogtum Luxemburg
– der Staat Luxemburg, vertreten durch das Sportministerium, 66, rue de Trèves, 2630 Luxemburg, Luxemburg – Körperschaft des öffentlichen Rechts und durch das Institut national de l’activité physique et des sports (INAPS), 66 rue de Trêves, 2630 Luxemburg; Luxemburg
– das Nationale Olympische Komitee von Luxemburg (COSL), vertreten durch den Vorstand des Nationalen Olympischen Komitees von Luxemburg, 3 route d’Arlon, 8009 Strassen, Luxemburg – eingetragener Verein, Eintragungsnummer: RCS Nr. F1383
Für die Region Rheinland-Pfalz
– das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport, Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz, Deutschland – Gebietskörperschaft
– der Landsportbund Rheinland-Pfalz vertreten durch den Vorstand des Landsportbund Rheinland-Pfalz, Rheinallee 1, D-55116 Mainz, Deutschland – eingetragener Verein, Eintragungsnummer: e. V. VR 1129.
– die Europäische Akademie des Rheinland-Pfälzischen Sports vertreten durch den Vorstand der Europäischen Akademie des Rheinland-Pfälzischen Sports, Herzogenbuscher Str.56, 54292 Trier, Deutschland, – eingetragener Verein, Eintragungsnummer: e.V. VR 2497
Für die Region Saarland
– das Saarland vertreten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Franz-Josef-Röder Str.21, 66119 Saarbrücken, Deutschland – Gebietskörperschaft
– der Landessportverband für das Saarland, vertreten durch den Vorstand des Landessportverbandes für das Saarland, Hermann-Neuberger-Sportschule 1, 66123 Saarbrücken, Deutschland – Körperschaft öffentlichen Rechts
– der Landkreis Merzig-Wadern vertreten durch den Vorstand des Landkreises Merzig-Wadern, Bahnhofstrasse 44, 66663 Merzig, Deutschland – Gebietskörperschaft
Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– einen schriftlichen Austritt, der per einfachem Brief oder E-Mail an den Verwaltungsrat gerichtet wird;
– den Austritt von Rechts wegen, wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Beiträge gezahlt wird;
– die Streichung aus der Mitgliederliste, die von der Generalversammlung aus schwerwiegenden Gründen oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereinigung ausgesprochen wird;
Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie ihre Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft und können keine Rückerstattung der gezahlten Beiträge verlangen.
Artikel 7
Die Vereinigung führt an ihrem Sitz ein aktualisiertes Mitgliederregister gemäß den Bedingungen von Artikel 9 des Gesetzes, das insbesondere von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
Kapitel III: Die Generalversammlung
Artikel 8
Die Generalversammlung hat die weitestgehenden Befugnisse, um alle Entscheidungen zu treffen, die für die Vereinigung von Interesse sind. Alle Mitglieder werden vom Verwaltungsrat mindestens fünfzehn Tage vor dem Termin per Post oder E-Mail zur Generalversammlung eingeladen.
Jede Region hat eine Stimme. Diese Stimme kann nur einheitlich nach Abstimmung unter den Mitgliedern der jeweiligen Region abgegeben werden. Andernfalls zählt die Stimme als Enthaltung.
Die Mitglieder können per Videokonferenz oder durch andere Telekommunikationsmittel, die ihre Identifizierung ermöglichen, teilnehmen und gelten somit als bei der Sitzung der Generalversammlung anwesend.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden. Die Protokolle werden nach der Generalversammlung an die Mitglieder auf elektronischem Wege versandt und können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
Artikel 9
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen, um die Jahresabschlussunterlagen für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr zu genehmigen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
Die Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht besitzen.
Artikel 10
In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
– die Änderung der Satzung;
– die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder und die Festlegung ihrer Anzahl;
– die Ernennung und Abberufung der Rechnungsprüfer oder Betriebsrevisors;
– die Entlastung des Rechnungsprüfers;
– die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
– die Auflösung des Vereins und die Benennung des Liquidators;
– der Ausschluss eines Mitglieds;
– der Antrag auf Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit;
– alle anderen Aufgabenbereiche, die in den Statuten oder im Gesetz vorgesehen sind.
Kapitel IV: Der Verwaltungsrat
Artikel 11
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Verwaltungsratsmitgliedern, wobei es der Generalversammlung obliegt, die genaue Anzahl und die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder festzulegen.
Verwaltungsratsmitglieder können nur von den Mitgliedskörperschaften entsandte natürliche Personen sein. Die Dauer der Verwaltungsratsmitgliedschaft beträgt 2 Jahre und ist erneuerbar.
Der Verwaltungsrat ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich sind, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz der Generalversammlung vorbehält.
Er wird vom Vorsitzenden mindestens acht Tage vor dem vorgeschlagenen Termin per Post oder E-Mail einberufen.
Er ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsrats-mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
In begründeten Ausnahmefällen können Beschlüsse des Verwaltungsrats durch einstimmige, schriftlich ausgedrückte Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder gefasst werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder können per Videokonferenz oder durch jedes andere Telekommunikationsmittel, das ihre Identifizierung ermöglicht, teilnehmen. Sie können einem anderen Verwaltungsratsmitglied auf postalischem oder elektronischem Weg die Vollmacht erteilen, sie bei jeder Sitzung des Verwaltungsrats zu vertreten. Ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann jeweils nur ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden unterzeichnet und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden. Die Protokolle werden nach den Verwaltungsratssitzungen an die Mitglieder auf elektronischem Wege versandt und können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
Artikel 12
Die Verwaltungsratsmitglieder bestimmen unter sich mit einfacher Mehrheit diejenigen, die das Amt des Vorsitzenden, Sekretärs, Schatzmeisters oder Beisitzers ausüben.
Die Vereinigung geht Verpflichtungen durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern ein.
Die Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversammlung die laufende Geschäftsführung an eine oder mehrere natürliche Personen delegieren, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsratsmitglieder handelt oder nicht, ob sie Mitglieder sind oder nicht, und ob sie allein oder gemeinsam handeln. Die Übertragung der täglichen Geschäftsführung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Generalversammlung.
Kapitel V: Verweise auf das Gesetz vom 7. August 2023 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen
Artikel 13
Unter Bezugnahme auf Artikel 18 des Gesetzes ist das Buchhaltungssystem der Vereinigung dasjenige, das je nach der Kategorie, der sie angehört, Anwendung findet.
Die Änderung der Satzung erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 15 des Gesetzes.
Die Auflösung des Verbandes erfolgt nach Maßgabe von Artikel 25 des Gesetzes.
Für alle Punkte, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes sowie alle internen Regelungen, die von der Generalversammlung zu beschließen sind.